AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen Niggeloh GmbH, Stand Oktober 2000
1. Geltungsbereich
- Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle unsere Geschäfte, sofern der Kunde Unternehmer, juristischer Person des öffentlichen-rechtliches Sondervermögen (§ 310 Abs. 1 BGB) ist. Sie gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen die Lieferung vorbehaltlos ausführen; solche entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen sind für uns nur verbindlich, wenn wir Ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
2. Vertragsschluss
- Wird von uns der Abschluss des Vertrages bestätigt (Auftragsbestätigung), so gilt er als zu den bestätigten Bedingungen zustande gekommen, wenn der Kunde diesen Bedingungen nicht unverzüglich nach Zugang der Auftragsbestätigung schriftlich widerspricht.
- Wir behalten uns solche Abweichungen von der vereinbarten Leistung vor, die nach Umfang und Natur zumutbar sind.
3. Preise
- Unsere Preise verstehen sich, falls nichts anderes vereinbart, als Nettopreise ab Werk und ohne Verpackung.
- Wir sind berechtigt, Material- und Lohnkostensteigerungen nach Vertragsabschluß durch einen dieser Steigerung entsprechenden prozentualen Aufschlag an den Kunden weiterzugeben.
4. Lieferung
- Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
Bei Angaben über technische Merkmale unserer Produkte, wie z.B. elektrische Leistungsaufnahme, Temperaturfestigkeit, Oberflächenbelastung, sind produktionsbedingt, unvermeidliche Schwankungen zu berücksichtigen (Toleranzen). - Die von uns genannten Lieferfristen gelten vorbehaltlich dem rechtzeitigem Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen und dem rechtzeitigen Eingang der Vormaterialien.
- Alle Fälle höherer Gewalt, welche den Bezug von Rohstoffen oder unsere Fabrikation oder den Versand behindern, geben uns das Recht, den Liefertermin entsprechend zu verlängern oder ganz vom Vertrage zurückzutreten, ohne dass dem Kunden daraus Schadensersatzansprüche erwachsen.
- Wir übergeben die Ware grundsätzlich an unserem Geschäftssitz.
- Sollen unsere Produkte versandt werden, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung mit der Auslieferung an den Beförderer auf den Kunden über; das gilt auch dann, wenn die Auslieferung an den Beförderer nicht durch uns erfolgt oder wir uns zur Beförderung eigener Mitarbeiter bedienen. Abladung erfolgt zu ebener Erde; Hilfskräfte stellt der Kunde. Versicherung erfolgt nur auf ausdrückliche Weisung des Kunden, in dessen Kosten; die Abwicklung eines Versicherungsfalles ist Sache des Kunden.
5. Mängelgewährleistung
- Die Lieferung ist unverzüglich nach Ihrer Übergabe zu untersuchen. Mängel, Fehlmengen und sonstige Abweichungen von der vereinbarten Leistung sind unverzüglich nach Ihrer Feststellung zu rügen.
- Weicht die tatsächliche Liefermenge (Stückzahl, Gewicht) von den Mengenabgaben im Warenbegleitpapier (Lieferschein, Versanddokument) ab, so hat dies der Kunde bei der Entgegennahme der Lieferung zu rügen und zwar im Falle der Versendung gegenüber dem letzten Beförderer, andernfalls gilt eine Mehrmenge als genehmigt bzw. ist der Anspruch auf Nachlieferung einer Fehlmenge ausgeschlossen.
- Bei rechtzeitiger und begründeter Mängelrüge leisten wir Nacherfüllung.
- Wir nehmen nach unserer Wahl entweder das mangelhafte Produkt zurück und liefern ein mangelfreies oder wir beseitigen den Mangel. Ist im Zeitpunkt des Zugangs der Mängelrüge der Kaufpreis bereits fällig, so sind wir zur Nacherfüllung erst verpflichtet, wenn der Kunde den Teil des Kaufpreises entrichtet hat, der dem Wert des Produktes im mangelhaften Zustand entspricht.
- Bei fehlgeschlagener Nacherfüllung kann der Kunde nach seiner Wahl den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Vorbehaltlich der Regelung der nachstehenden Ziffer 6 sind weitergehende Ansprüche des Kunden - gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen.
- Bei einem Mangel, der den Wert oder die Tauglichkeit des Produkts nur unerheblich mindert, kann der Kunde weder Nacherfüllung verlangen, noch den Kaufpreis mindern.
- Beruht der Mangel auf einer Diskrepanz zu Werbeaussagen über Eigenschaften des Produkts, so hat der Käufer zu beweisen, dass die Werbung für seine Kaufentscheidung ursächlich war.
- Für die gelieferten Produkte gilt eine Gewährleistung von 12 Monaten - falls nicht anders angegeben - ab Lieferdatum, ohne Rücksicht auf Betriebsdauer vom Tag der Lieferung an gerechnet. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf Schäden die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, Überbeanspruchung und ungeeigneter Betriebsmittel entstehen. Ferner sind ausgeschlossen Schäden welche durch Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
- Wird bei mehreren aufeinanderfolgenden Lieferungen eines Teiles, ein gleichartiger verdeckter Fehler festgestellt, erstreckt sich unsere Gewährleistung nur auf die zeitlich letzte Lieferung.
6. Schadens- und Aufwendungsersatz
- Wir haften auf Schadensersatz generell nur, wenn der Schaden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruht, die entweder wir selbst oder unser Erfüllungs- / Verrichtungshilfe begangen hat. Dies gilt nicht bei Schadensersatz aufgrund eines Körperschadens. Für Ersatzansprüche wegen Nichtlieferung oder wegen Verzugs gilt diese Haftbeschränkung nicht.
- Ersatz vergeblicher Aufwendungen kann der Kunde nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung unsererseits verlangen.
7. Zahlungsbedingungen
- Anteilige Werkzeugkosten sind sofort ohne Abzug bei der Bestellung zu zahlen.
- Produktmuster sind sofort ohne Abzug nach Rechnungserhalt zu zahlen.
- Alle sonstigen Lieferung innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2% Skonto oder innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug.
- Ein etwaiges gesetzliches Leistungsverweigerungsrecht des Kunden bleibt unberührt. Schecks und Wechsel Dritter nehmen wir grundsätzlich nicht entgegen; für rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung haften wir generell nicht. Unsere Mitarbeiter sind unter Vorlage einer schriftlichen Inkassovollmacht zur Entgegennahme von Zahlungen ermächtigt.
- Werden uns nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt, die die Vermögensverhältnisse des Kunden betreffen und die unseren Kaufpreisanspruch ernstlich erscheinen lassen, so können wir die Lieferung verweigern, bis der Kaufpreis bezahlt oder für ihn Sicherheit geleistet wird.
- Im Falle des Zahlungsverzuges können wir die Ausführung laufender Aufträge – auch aufgrund sonstiger mit dem Kunden abgeschlossener Verträge – von der gleichzeitigen Zahlung des Kaufpreises oder der gleichzeitigen Leistung einer angemessenen Sicherheit abhängig machen. Nach weiterer Mahnung und fruchtlosem Ablauf einer darin gesetzten angemessenen Nachfrist können wir von einzelnen oder von sämtlichen mit den Kunden abgeschlossenen Verträgen, soweit sie für uns noch nicht oder erst teilweise erfüllt sind, zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, ohne dass es einer entsprechenden Ankündigung (Ablehnungsandrohung) bedarf; im Übrigen können wir unsere sämtlichen Forderungen gegen den Kunden fällig stellen und unsere Sicherheiten verwerten. Die gesetzlichen Ansprüche bei Zahlungsverzug bleiben im Übrigen unberührt.
- Ab Fälligkeit berechnen wir Fälligkeitszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz.
8. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
- Die Aufrechnung durch den Kunden sind nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig, die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche, die auf dem selben Vertragsverhältnis beruhen.
9. Eigentumsvorbehalt
- Unsere Lieferungen erfolgen ausnahmslos unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum an den von uns gelieferten Produkte geht erst dann auf den Kunden über, wenn er seine sämtlichen Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung erfüllt hat und sämtliche von uns auf Veranlassung des Kunden eingegangen wechsel- und scheckrechtlichen Verpflichtungen erledigt sind.
- Der Kunde darf unter Vorbehalt stehende Produkte nur im gewöhnlichen Geschäftsgang mit anderen Sachen verbinden oder vermischen, sie verarbeiten oder veräußern. Er darf solche Produkte insbesondere nicht verpfänden oder sicherungsübereignen.
- Werden unter Eigentumsvorbehalt stehender Produkte mit anderen Sachen untrennbar vermischt oder vermengt bzw. so mit einer anderen Sache (Hauptsache) verbunden, dass sie deren Eigentumsvorbehalt stehenden Produkts zu dem Fakturenwert der anderen Sache bzw. der Hauptsache zum Zeitpunkt der Vermischung oder der Vermengung übergeht und die Hauptsache vom Kunden für uns mit verkehrsüblicher Sorgfalt unentgeltlich verwahrt wird.
- Die Verarbeitung von unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkten erfolgt stets für uns, ohne dass uns daraus Verbindlichkeiten entstehen. Werden zugleich unter Eigentumsvorbehalt stehende Produkte anderer Lieferanten verarbeitet, gilt unter Ziffer 10.3 entsprechend.
- Werden unter Eigentumsvorbehalt stehende Produkte Gegenstand eines Kauf-, Werk- oder sonstigen Vertrages des Kunden mit einem Dritten, aufgrund dessen dieser an Ihnen Eigentum erwerben soll, so tritt der Kunde schon jetzt seine Ansprüche auf die Gegenleistung in Höhe des Kaufpreises zuzüglich eines pauschalen Aufschlags von 15% für Zinsen und Kosten ab; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an. Der Kunde darf mit seine, Vertragspartner ein Abtretungsverbot nicht vereinbaren und seinerseits nur unter Eigentumsvorbehalt liefern; auf Verlangen hat er uns seinen Vertragspartner zu benennen und die zur Verfolgung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu erteilen bzw. auszuhändigen. Zur Einziehung der abgetretenen Forderung ist der Kunde unbeschadet unserer Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, ermächtigt; wir selbst werden die Forderung nur einziehen, wenn der Kunde in Zahlungsverzug oder Vermögenverfall – Antrag auf Eröffnung des Insolvenz – oder Vergleichsverfahrens, Zahlungseinstellung gerät.
- Von Pfändungen und sonstigen Zugriffen auf Produkte, die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehen, hat uns der Kunde unverzüglich zu unterrichten, gegebenenfalls unter Übersendung einer Abschrift des Pfändungsprotokolls.
- - Übersteigt der Wert unsere Sicherheiten den Gesamtbetrag unserer Forderungen (einschließlich wechsel- oder scheckrechtliche Eventualforderungen) um mehr als 20%, so geben wir insoweit auf Verlangen des Kunden Sicherheiten unserer Wahl frei.
10. Urheberrechte
- An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Die Übertragung von Verwertungsrechten bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
11. Schutzrechte
- Erfolgt die Herstellung der Produkte mit zugelieferten Teilen des Kunden oder nach seinen technischen Vorgaben, hat er sich darüber zu vergewissern, dass in Schutzrechte Dritter nicht eingegriffen wird. Machen Dritte die Verletzung von Schutzrechten geltend, stellt uns der Kunde von allen Ansprüchen frei.
12. Kundenkonto
- Führen wir ein Kundenkonto, so sind damit die Wirkungen des Kontokorrent nicht verbunden.
13. Gerichtsstand
- Gerichtsstand für Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung ist, wenn der Rechtsstreit in die Zuständigkeit der Amtsgerichte fällt, das Amtsgericht Lüdenscheid, wenn er in die Zuständigkeit des Landgerichts fällt, das Landgericht Hagen.